TSE - Pflichten und Fristen für Salonbesitzer

Stand der Informationen: 25.08.2020

Alle Angaben in diesem Artikel dienen zur Information und erfolgen ohne Gewähr. Sie ersetzen keine rechtliche oder steuerliche Beratung.

Die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) ist zum 1.1.2020 in Kraft getreten. 

Seit diesem Zeitpunkt gilt bereits die Belegausgabepflicht (auch Bonpflicht genannt).

Betreiber elektronischer Registrierkassen müssen eine TSE installiert haben und verwenden. Ursprünglich war hierfür ebenfalls der Termin 1.1.2020 vorgesehen. Im November 2019 wurde aber vom Finanzministerium eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30.9.2020 erlassen.

Wer eine hardware-basierte TSE verwenden will, muss diese also bis 30.9. im Einsatz haben. Eine Ausnahme sind Geräte, die nachweisbar nicht umrüstbar sind und zwischen 25. November 2010 und Ende 2019 gekauft wurden. Für sie gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2022.

Bei cloudbasierten TSEs kann diese Frist zum 30.9.2020 kaum erfüllt werden. Denn die Anforderungen, damit eine Software zertifiziert werden kann, wurden erst Ende Juli 2020 vom BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) im sog. Schutzprofil veröffentlicht. Für die Zertifizierung, Bestellung und Inbetriebnahme der entsprechenden Software-Bestandteile wird mehr Zeit benötigt. 

Daher haben alle Bundesländer außer Bremen jeweils eigene weitere Nichtbeanstandungsregelungen erlassen. Diese gewähren eine Verlängerung bis 31.3.2021, sofern eine Software-TSE bis zu einer bestimmten Frist bestellt wurde und ggf. weitere Anforderungen erfüllt sind. Die Fristen für die Bestellung liegen zwischen 30.8. und 30.9.2020, je nach Bundesland. Die Details für alle Bundesländer findest du in dieser Übersicht

Pflichten und Fristen 

Um deinen Pflichten aus der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) zu entsprechen, musst du zur Zeit folgendes tun: 

 

TSE in Betrieb nehmen

Du musst entweder eine hardware-basierte TSE bis 30.9.2020 in Betrieb haben ODER eine cloudbasierte TSE fristgerecht bestellen und so bald wie möglich, spätestens bis 31.3.2021 in Betrieb nehmen.  

Die TSE muss innerhalb von einem Monat ab Inbetriebnahme beim Finanzamt angemeldet werden. Bei der TSE-Lösung von Phorest wird dies über die Software möglich sein.

 

Vorgeschriebene Meldungen durchführen

Es gibt eine Reihe von Meldungen beim Finanzamt, die vorgeschrieben sind. 

Derzeit gibt es noch keine digitale Schnittstelle hierfür. Sie soll aber bald zur Verfügung stehen. Damit sind dann alle diese Meldungen über eine Schnittstelle von Phorest möglich. 

Wenn eine Kasse mit TSE in Betrieb genommen oder abgeschafft wird, muss dies einmalig innerhalb eines Monats beim zuständigen Finanzamt gemeldet werden. 

 

Revisionssichere Daten-Speicherung

Gemäß GoBD bist du außerdem verpflichtet, deine Kassendaten 10 Jahre lang revisionssicher aufzubewahren. 

Revisionssicher bedeutet unter anderem, dass die Daten nicht mehr nachträglich geändert werden können. Zum Beispiel ist eine externe Festplatte nicht revisionssicher, egal wo sie aufbewahrt wird, denn jemand könnte die Daten später überschreiben. 

Damit Daten revisionssicher sind, braucht es ein zertifizierte technische Lösung, die sicherstellt, dass niemand die Daten ändern kann.  

Früher war der Aufwand hierfür für kleine Unternehmen hoch, denn revisionssichere Systeme waren sehr teuer. Inzwischen sind sie erschwinglich. Im TSE-Pro-Tarif ist ein revisionssicheres Online-Archiv enthalten. Details zu den Paketen findest du hier: Wie funktioniert die Phorest-TSE? Welche Pakete gibt es? 

 

 

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